Anders lesen und lernen e.V.  Der Hörlehrbuchclub   Ritter Kunibert hilft denen, die nicht lesen können

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08. Januar 2018

Tut sich da was für die Lesebehinderten?

Ein Fortschritt ist die  Konkretisierung des Behinderungsbegriff in Anlehnung an die UN-Behindertenrechtskonvention. Aber reicht das aus? Oder muss zuvor noch endlich der Vertrag von Marrakesch (2013) in deutsches Recht umgwandelt werden?

Hinweise auf auf die ab dem 01.01.2018 geltenden wesentlichen Neuregelungen für Menschen mit Behinderung

Dazu gehören vor allem Regelungen, die mit dem im Dezember 2016 verabschiedeten Bundesteilhabegesetz in Kraft treten, aber auch andere, wie zum Beispiel die Neudefinition des  Behinderungsbegriffes.

Mit der Neuregelung wird der Behinderungsbegriff in Anlehnung an die UN-Behindertenrechtskonvention konkretisiert (§ 1 und 2 SGB IX):
§ 1
Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. 2Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.
§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. 2Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. 3Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
...

Neu eingeführt wird im Teil 1 des SGB IX die Leistung zur Teilhabe an Bildung als eigene Leistungsgruppe (§ 75 SGB IX):
§ 75 SGB IX Leistungen zur Teilhabe an Bildung

(1) Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.
(2) Die Leistungen umfassen insbesondere
1. Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu,
2. Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
3. Hilfen zur Hochschulbildung und
4. Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung.
Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 erbringen ihre Leistungen unter den Voraussetzungen und im Umfang der Bestimmungen des Siebten Buches als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

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