13. Juli 2010
Ein neuer Versuch, Hörbücher für Legastheniker von der VG Wort einzustufen zu lassen wie Hörbücher für Blinde und Sehbehinderte

Auf dem Internetauftritt der VG Wort heißt es ausdrücklich: "Werden Werke als
Blindenschriftausgaben oder
Hörbücher für blinde und sehbehinderte Menschen genutzt, so muss laut
§ 45 a UrhG den Urhebern eine angemessene Vergütung gezahlt werden."
Hier werden also Sehbehinderte mit Blinden gleichgestellt. Der Verein Anders lesen und lernen e.V. bat die VG Wort, auch Legastheniker wie Blinde zu behandeln.
Dies ginge nicht, war die Antwort, weil die Legastheniker einen wenn auch erschwerten Zugang zu Gedrucktem hätten, die Blinden aber keinen.
Wenn allerdings Sehbehinderte in den Genuss der Regelung für Blinde kommen, sollte dies für Legastheniker auch gelten.
Dafür setzt sich jetzt der Verein ein und bat die VG Wort, die Angelegenheit noch einmal zu prüfen.
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